Gesetzliche Erbfolge
Im BGB ist die gesetzliche Erbfolge in den §§ 1924 ff geregelt. Der Erblasser muss sich, bevor er ein Testament errichtet, mit diesen gesetzlichen Regelungen auseinandersetzen.
Er muss wissen, ob er durch das Testament hiervon abweichen will. Auf die gesetzliche Erbfolge hat der Erblasser keinen Einfluss. Diese steht ja im Gesetz.
Die gesetzliche Erbfolge tritt nur dann ein, wenn kein Testament oder kein Erbvertrag vorhanden sind. Testament und Erbvertrag gehen dem Gesetz vor.
Gesetzliche Erben sind vor allem die nächsten Blutsverwandten, d.h. die Kinder, Eltern und Geschwister. Blutsverwandte sind diejenigen Personen, die durch eheliche oder nichteheliche Geburt voneinander oder von einem gemeinsamen Eltern- oder Vorelternteil abstammen. Das gesetzliche Erbrecht nichtehelicher Kinder wurde 1998 neu geregelt. Sie erben wie eheliche Kinder. Vorher hatten sie nur einen Geldanspruch. Für adoptierte Personen gelten besondere Vorschriften. Der Ehegatte ist gesetzlicher Erbe aufgrund gesonderten Erbrechts. Für ihn ist also nicht die blutsmäßige Abstammung maßgebend.
An erster Stelle erben die Kinder des Erblassers. Sie sind Erben 1. Ordnung. Falls es keine Kinder gibt, erben die Eltern des Erblassers und ihre Nachkömmlinge (also die Geschwister des Erblassers). Sie sind Erben 2. Ordnung. Gesetzliche Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge. In der 4. Ordnung stehen die Urgroßeltern des Erblassers nebst Abkömmlingen. Erst wenn es in einer Ordnung keine Erben gibt, wird zur nächsten Ordnung übergegangen. Daneben erbt immer auch der Ehegatte.
Wenn kein Erbe ermittelt wird, erbt an letzter Stelle der Staat.
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