Dr-Sonntag-Rechtsanwaltskanzlei-Fuerth

Die Erbschaftsteuer

Aktuell ist der persönliche Freibetrag des Ehepartners als Erbe 500.000,00 EUR. Erst das darüber hinausgehende Vermögen ist steuerpflichtig. Zudem kann der Erbe das Haus des Ehegatten steuerfrei übernehmen, wenn er mindestens 10 Jahre dort wohnen bleibt und keinen Zweitwohnsitz anmeldet.

Kinder des Erblassers haben einen Freibetrag in Höhe von 400.000,00 EUR (früher: 205.000,00 EUR). Sie können wie Ehepartner steuerfrei Immobilien erwerben. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie bei Ehepartnern. Diese Regelung gilt aber nur für Immobilien bis 200 qm. Für jeden qm darüber wird Steuer fällig.

Bei Enkeln liegt der Freibetrag bei 200.000,00 EUR. Eine Steuerbefreiung für Immobilien ist jedoch nicht möglich.

Bei gleichgeschlechtlichen Paaren erhalten eingetragene Lebenspartner wie Ehepartner einen Freibetrag in Höhe von 500.000,00 EUR.

Unverheiratete Lebenspartner stehen schlecht da. Zwar liegt der Freibetrag bei 20.000,00 EUR; es erhöhen sich aber die Steuersätze. Vor allem bei Vererbung von Immobilienvermögen ist die Steuerbelastung deutlich gestiegen.

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