Dr-Sonntag-Rechtsanwaltskanzlei-Fuerth

Glossar

Hier finden Sie eine Liste von Wörtern mit beigefügten Erklärungen oder Übersetzungen.
E

Einzeltestament

Die grundlegende Form des Testaments ist das Einzeltestament in Form eines eigenhän-digen Testaments. Der Erblasser/die Erblasserin schreibt hier seinen letzten Willen nieder, setzt Erben ein und trifft im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten weitere Anordnungen. Das Testament muss eigenhändig, d. h. vollständig handschriftlich und persönlich ge-schrieben und unterschrieben werden.

Erbe

Erbe, auch Nachlassempfänger genannt, ist diejenige Person, die im Falle des Versterbens einer Person deren Vermögen erhält sowie in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintritt.
Quelle: Wikipedia

Erbschaftssteuer

Die Erbschaftsteuer besteuert den Übergang von Vermögenswerten des Verstorbenen an den/die Erben.
Quelle: Wikipedia

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist, wie das Testament, eine Verfügung von Todes wegen. Geschlossen wird der Vertrag von mindestens zwei Personen beim Notar.

G

Gemeinschaftliches Testament

Das bekannteste gemeinschaftliche Testament ist das sog, „Berliner Testament“. Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und können auch bestimmen, wer nach dem Letztversterbenden erben soll. Zumeist werden die Kinder der Ehegatten als Schlußerben eingesetzt.

Ö

Öffentliches Testament

Der Notar kümmert sich hier um die richtige Form, beurkundet Ihren letzten Willen und verwahrt das Testament beim Nachlassgericht. Sie erhalten einen Hinterlegungsschein

P

Plichtteilsanspruch

Einen Pflichtteilungsanspruch haben der Erbe/die Erben, der/die aufgrund einer letztwilli-gen Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Der Pflichtteilsanspruch ist immer ein Geldanspruch gegen den/die Erben. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

S

Schenkungsvertrag

Die Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einem an-deren etwas zuwendet. Dabei sind Schenker und Beschenkter sich darüber einig, dass die Zuwendung unentgeltlich, d. h. ohne Gegenleistung, erfolgt.
Quelle: Wikipedia

T

Testament

Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen und trifft eine Regelung für den Erbfall.

Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet (§ 1937 BGB). Sie ist eine einseitige, formbedürftige, jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Erblassers/der Erblasserin über sein/ihr Vermögen, welche erst im Falle seines/ihres Todes wirksam wird. Eine andere Form der Verfügung von Todes wegen ist der Erbvertrag (§§ 1941,§ 2274 ff. BGB).
Quelle: Wikipedia

Testierfreiheit

Die Testierfreiheit erlaubt Ihnen, im Rahmen von Testament oder Erbvertrag nach eige-nem freiem Willen über Ihr Vermögen zu verfügen.

V

Vermögensnachfolge

Die Vermögensnachfolge tritt ein, wenn jemand Erbe wird. Er erbt das Vermögen und tritt in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.
Quelle: Wikipedia

Vorweggenommene Erbfolge

Die vorweggenommene Erbfolge tritt durch vertragliche Regelungen ein, so zum Beispiel durch eine Schenkung von Eltern an ihre Kinder.
Quelle: Wikipedia