Formen eines Testaments
Grundsätzlich ist das Testament eine einseitige Verfügung eines Einzelnen. Ein gemeinschaftliches Testament ist ein Privileg von Ehepaaren und seit neuestem auch von eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaften.
Alle anderen Paare, die in einer Lebensgemeinschaft leben, können eine ähnliche Wirkung durch einen Erbvertrag erzielen.
a. Einzeltestament
Die normale und häufigste Form des Testaments ist das Einzeltestament in Form eines eigenhändigen Testaments. Der Erblasser legt hier seinen letzten Willen nieder, setzt Erben ein und trifft vielleicht im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten weitere Anordnungen. Dieses Testament muss eigenhändig, also vollständig handschriftlich und persönlich vom Testierer errichtet werden. Er kann sich nicht durch jemand anderen vertreten lassen. Der Wille muss klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden. Das Testament muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte unbedingt Ort und Datum enthalten. Soll ein Testament neu gefasst werden, so empfiehlt es sich, dieses ganz neu zu schreiben. Werden in einem Nachlass mehrere Testamente gefunden, so ist das letzte gültig. Es entscheidet daher das Datum. Ältere Testamente gelten automatisch mit dem neuen Testament als widerrufen.
b. Gemeinschaftliches Testament
Ein gemeinschaftliches Testament muss von einem Ehegatten handschriftlich geschrieben und von beiden Ehegatten unterzeichnet sein. Änderungen oder Widerrufe gegenseitiger Verpflichtungen können nur gemeinsam vorgenommen werden. Stirbt ein Ehegatte, so kann diese gemeinsame Willenserklärung – sofern die Verpflichtung im Gegenseitigkeitsverhältnis steht – nicht mehr geändert werden. Bei Scheidung der Ehe wird das Testament allerdings unwirksam.
Das bekannteste gemeinschaftliche Testament ist das sog, „Berliner Testament“. Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben ein und bestimmen zusätzlich, wer nach dem Letztversterbenden erben soll, zumeist die Kinder der Ehegatten. Damit ist sichergestellt, dass das gemeinsame Vermögen zunächst dem Überlebenden verbleibt und dann nach dessen Ableben auf den gemeinsam bestimmten Dritten übergeht.
Für beide Testamentsformen gilt, dass die Testamente zu Hause aufbewahrt werden können. Sie können das Testament jedoch auch gegen eine geringe Gebühr beim Amtsgericht hinterlegen.
c. Öffentliches Testament
Der Notar kümmert sich hier um die richtige Form, beurkundet Ihren letzten Willen und verwahrt das Testament beim Nachlassgericht. Sie erhalten einen Hinterlegungsschein. Wird ein solches notarielles Testament wieder aus der amtlichen Verwahrung genommen, so gilt dies als Widerruf. Sie können es aber auch durch ein einfaches handschriftliches Testament widerrufen.
d. Erbvertrag
Der Erbvertrag ist, wie das Testament, eine Verfügung von Todes wegen. Er kann nur vor einem Notar errichtet werden. Beide Vertragspartner müssen anwesend sein. Durch den Erbvertrag gibt es Sicherheit über die Nachlassverteilung: die vertraglichen Vereinbarungen werden noch zu Lebzeiten getroffen und sind nicht mehr einseitig kündbar. Wollen Sie sicher gehen, dass ihr Erbe eine vereinbarte Verpflichtung auch tatsächlich einhält, so sollten sie einen Erbvertrag abschließen. Dies gilt auch, wenn ein Erbe zu erheblichen Leistungen verpflichtet werden soll. Ein Erbvertrag ist auch dann sinnvoll, wenn man nicht verheiratet ist, sondern mit seinem Partner nur zusammenlebt und deshalb kein gemeinschaftliches Testament machen kann. Sinnvoll ist es auch, wenn Immobilienbesitz, ein Unternehmen oder ähnliches auf die nachfolgende Generation oder auf eine bestimmte Person übertragen werden soll.
Gründe für die Übertragung des Vermögens vor dem Tod – die vorweggenommene Erbfolge
a. Die vorweggenommene Erbfolge tritt durch vertragliche Regelungen ein, so zum Beispiel durch eine Schenkung von Eltern an ihre Kinder. Gründe dafür und dagegen gibt es viele. Eltern können ihren Kindern durch Geldzuwendungen den Erwerb eines Hauses erleichtern. Sie können mit der rechtzeitigen Übergabe eines Handwerksbetriebs an einen jungen Nachfolger den Fortbestand des Betriebes sichern. Ist das Vermögen bereits zu Lebzeiten durch vernünftige Regelungen verteilt, sind Streitigkeiten nach dem Tod nicht mehr zu erwarten. Probleme gibt es allerdings vorher, wenn sich einer benachteiligt fühlt. Zum Rechtsfrieden kann hier beitragen, dass eine Schenkung im Erbfall unter den Miterben auszugleichen ist.
Der Beschenkte kann im Gegenzug zum Beispiel einen Pflichtteilsverzicht abgeben, der notariell erfolgen muss.
Besonders zu beachten sind die steuerlichen Folgen, die mit einer lebzeitigen Übertragung verbunden sind. Die Freibeträge der Erbschafts- und Schenkungsteuer können alle 10 Jahre neu in voller Höhe genutzt werden. Durch wiederholte Übertragung zu Lebzeiten kann ein beachtliches Vermögen steuerfrei auf die nächste Generation übertragen werden. Grundstücksschenkungen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer, sondern nur der Schenkungsteuer. Der Übergeber kann sich auch absichern durch eine Rückfallklausel im notariellen Vertrag: Unter bestimmten Voraussetzungen muss die Rückübertragung des geschenkten Gegenstandes erfolgen.
b. Nicht selten wollen sich die Eltern zwar bereits zu Lebzeiten von ihrem Vermögen zu Gunsten ihrer Kinder trennen. Sie wollen es jedoch noch bis zu ihrem Tod nutzen. So möchten Sie zum Beispiel im übergebenen Haus noch wohnen oder die Erträge des Aktiendepots für sich verbrauchen. Um dieses Ziel zu erreichen, können Sie mit Ihren Kindern in dem Schenkungsvertrag einen Nießbrauch vereinbaren. Danach sind die Kinder zwar schon Eigentümer, den Eltern steht jedoch noch das Nutzungsrecht zu. Sie erhalten dann auch eventuelle Mieteinnahmen.
Häufig erfolgt die Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in Verbindung mit regelmäßig zu zahlenden Geldleistungen an die Eltern. Werden diese Geldleistungen als sogenannte Versorgungsleistungen vereinbart, sind sie in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht beim Übernehmer als Sonderausgaben abzuziehen. Beim Übergeber sind sie allerdings als sonstige Einkünfte zu versteuern.
Auch die Beteiligung von Kindern an einer Familiengesellschaft oder an einem Unternehmen kann erhebliche steuerliche Vorteile bringen.
c. Vorsicht ist bei Schenkungen auf den Todesfall geboten: Eine Schenkung, die erst nach dem Tod des Schenkers dem Beschenkten gegenüber erfüllt werden soll, ist nur wirksam, wenn die Formvorschriften für eine letztwillige Verfügung, ein Testament oder einen Erbvertrag eingehalten werden.
Anders ist es, wenn die Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers noch vollzogen, das heißt tatsächlich durch Übergabe durchgeführt wird. Hier bedarf es keiner besonderen Form.
Beispiel 4:
Anna besucht ihre Tante im Krankenhaus. In Gegenwart einer Krankenschwester erklärt die Tante: In dem Tresor meiner Wohnung befindet sich ein Sparbuch mit einem Guthaben. Das Geld schenke ich dir. Ich gebe dir den Tresorschlüssel, damit du das Sparbuch an dich nehmen kannst. Aber erst nach meinem Tod darfst du das Guthaben abheben. Anna nimmt das Geschenk der Tante dankend an, wartet aber mit dem Öffnen des Tresors und dem Abheben bis nach dem Tod.
Hier liegt eine wirksame Schenkung zu Lebzeiten vor. Entscheidend ist, dass sie das Guthaben auf dem Sparbuch erworben hat, ohne dass noch Leistungshandlungen der Tante dafür erforderlich sind. Mit der Übergabe des Tresorschlüssels hat Anna die Möglichkeit erhalten, das Sparbuch in Besitz zu nehmen. Das Sparguthaben fällt also nicht in den Nachlass.
d. Weiter gibt es den Vertrag zu Gunsten Dritter. Damit kann auch verhindert werden, dass ein Nachlassgegenstand in den Nachlass fällt. So kann der Inhaber von Bankguthaben oder von Wertpapierdepots mit der Bank vereinbaren, dass dieses Vermögen mit seinem Tod einer anderen Person zustehen soll. Solche Vereinbarungen sind in der Praxis so häufig, dass die Banken dafür sogar Formulare vorbereitet haben. Der Bedachte erwirbt dabei ein Recht auf Auszahlung gegenüber der Bank. Der Schenker kann bis zu seinem Tod uneingeschränkt Abhebungen vom Konto vornehmen. Was übrig bleibt, erhält der Beschenkte. Dieser muss allerdings vor dem Tod des Erblassers das von der Bank mitgeteilte Schenkungsangebot annehmen.
Doch Achtung: Mit dem Tod des Erblassers geht das Recht zum Widerruf dieser Schenkung unmittelbar auf den Erben über. Um also einen Wettlauf zwischen dem Beschenkten und dem Erblasser zu vermeiden, sollte der Erblasser dem Beschenkten bereits zu Lebzeiten die Möglichkeit einräumen, die Annahme zu erklären.
Lebensversicherungen und Bausparverträge können ebenfalls als Verträge zu Gunsten eines Dritten ausgestaltet werden. Auch in diesem Fall geht das Recht, die Bezugsberechtigung zu widerrufen, auf den Erben über. Um dies zu verhindern, kann das Widerrufsrecht auf Antrag des Versicherungsnehmers durch schriftliche Bestätigung des Versicherers ausgeschlossen werden.
e. Inhaber größerer Vermögen, die keinen geeigneten Nachfolger haben, aber bestimmte Zwecke fördern möchten, können eine Stiftung gründen.
Wenn Sie mehr zum Thema Testament erfahren möchten, wenden Sie sich an einen unserer erfahrenen Anwälte für Erbrecht.